Wissenswertes für Bietinteressenten im
Zwangsversteigerungsverfahren
| 1. |
Im Versteigerungstermin werden u. a. die
Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben, deren wichtigster Teil das
sogenannte geringste Gebot ist. Das geringste Gebot setzt sich aus zwei Teilen
zusammen - den bestehen bleibenden Rechten und dem Mindestbargebot. Bei Abgabe
eines Gebots ist zu beachten, dass der Betrag der bestehen bleibenden Rechte in
dem zu nennenden Bargebot nicht enthalten ist |
| 2. |
Die Bieter haben bei Gebotsabgabe sich durch Vorlage eines
amtlichen Ausweispapiers (Personalausweis / Reisepass) zu legitimieren. |
| 3. |
Die Bieter haben ihre Gebote mündlich und in deutscher
Währung abzugeben. Ein Gebot ist nur wirksam, wenn es mindestens die
Höhe des geringsten Gebotes erreicht oder ein schon abgegebenes und
wirksames Gebot überschreitet. Es ist zweckmäßig,
möglichst mit "runden Beträgen" zu bieten. Mit der Abgabe
von Geboten sollte nicht bis zum Schluss der Versteigerung gewartet werden.
Bei Gebote für einen Dritten ist eine Bietungsvollmacht in öffentlich
beglaubigter Form bei Abgabe des Gebotes vorzulegen. Bei Geboten für
kaufmännische Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist
ein beglaubigter Handelsregisterauszug neuen Datums vorzulegen. |
| 4. |
Sicherheitsleistung ist nur auf Antrag eines
Verfahrensbeteiligten zu erbringen. Die Sicherheit ist in Höhe von 1/10
des Verkehrswertes – mindestens in Höhe der Verfahrenskosten –
und sofort mittels Bundesbank- oder Verrechnungsscheck eines
inländischen Kreditinstituts, der frühestens am dritten Werktag vor
dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist, bzw.
Bürgschaftserklärung eines geeigneten Kreditinstituts zu leisten.
Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Überweisung auf ein Konto der
Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem
Versteigerungstermin gut geschrieben ist und ein Nachweis hierüber im
Termin vorliegt.
Auf entsprechende Erklärung hin, wird die geleistete Bietungssicherheit
als Teilzahlung auf das Bargebot mit der Maßgabe behandelt, dass
hierfür eine Verzinsung entfällt.
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| 5. |
Wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des
Betrages bestehen bleibender Rechte nicht mindestens die Hälfte des
bekannt gegebenen Verkehrswertes erreicht, ist nach § 85 a ZVG der
Zuschlag von Amts wegen zu versagen. Übersteigt das Meistgebot diese
Wertgrenze, bleibt es aber unter 7/10 des Verkehrswertes, kann ein
Verfahrensbeteiligter unter des Voraussetzungen des § 74 a ZVG die
Zuschlagsversagung beantragen. Falls der Zuschlag bereits einmal aus diesen
Gründen versagt worden ist, entfallen diese Wertgrenzen für einen
neuerlichen Versteigerungstermin. |
| 6. |
Die Bietungszeit beginnt mit der Aufforderung zum Bieten,
dauert mindestens 30 Minuten und endet nach dreimaligem Aufruf des
letzten Gebots mit der Erklärung des Schlusses der Versteigerung. |
| 7. |
Während der Bietungszeit besteht die Möglichkeit,
von dem beschränkten Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen und
sachbezogene Fragen an den amtierenden Rechtspfleger zu stellen. |
| 8. |
Der Zuschlag kann unmittelbar nach Schluss der Versteigerung
im Versteigerungstermin oder in einem besonderen Verkündungstermin, der
regelmäßig nicht über eine Woche hinaus bestimmt wird, erteilt
werden. |
| 9. |
Das Bargebot zuzüglich 4 % Zinsen ist vor dem
Verteilungstermin, dessen Anberaumung rechtzeitig bekanntgemacht wird, auf
ein Konto der Gerichtskasse zu überweisen oder einzuzahlen. Der Nachweis
der Einzahlung und der Gutschrift muss im Termin vorliegen.
Barzahlung ist ausgeschlossen.
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| 10. |
Ein Anspruch auf Gewährleistung ist in der
Zwangsversteigerung ausgeschlossen. Der Ersteher erwirbt mithin auf eigenes
Risiko. Ein Besichtigungsrecht ist weder gesetzlich vorgesehen noch
erzwingbar. |
Amtsgericht Calw
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