Amtsgericht Calw
Bekanntgabe von Versteigerungen

Wissenswertes für Bietinteressenten im Zwangsversteigerungsverfahren

1. Im Versteigerungstermin werden u. a. die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben, deren wichtigster Teil das sogenannte geringste Gebot ist. Das geringste Gebot setzt sich aus zwei Teilen zusammen - den bestehen bleibenden Rechten und dem Mindestbargebot. Bei Abgabe eines Gebots ist zu beachten, dass der Betrag der bestehen bleibenden Rechte in dem zu nennenden Bargebot nicht enthalten ist

2. Die Bieter haben bei Gebotsabgabe sich durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers (Personalausweis / Reisepass) zu legitimieren.

3. Die Bieter haben ihre Gebote mündlich und in deutscher Währung abzugeben. Ein Gebot ist nur wirksam, wenn es mindestens die Höhe des geringsten Gebotes erreicht oder ein schon abgegebenes und wirksames Gebot überschreitet. Es ist zweckmäßig, möglichst mit "runden Beträgen" zu bieten. Mit der Abgabe von Geboten sollte nicht bis zum Schluss der Versteigerung gewartet werden.

Bei Gebote für einen Dritten ist eine Bietungsvollmacht in öffentlich beglaubigter Form bei Abgabe des Gebotes vorzulegen. Bei Geboten für kaufmännische Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug neuen Datums vorzulegen.

4.

Sicherheitsleistung ist nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zu erbringen. Die Sicherheit ist in Höhe von 1/10 des Verkehrswertes – mindestens in Höhe der Verfahrenskosten – und sofort mittels Bundesbank- oder Verrechnungsscheck eines inländischen Kreditinstituts, der frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist, bzw. Bürgschaftserklärung eines geeigneten Kreditinstituts zu leisten. Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gut geschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

Auf entsprechende Erklärung hin, wird die geleistete Bietungssicherheit als Teilzahlung auf das Bargebot mit der Maßgabe behandelt, dass hierfür  eine Verzinsung entfällt.


5. Wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Betrages bestehen bleibender Rechte nicht mindestens die Hälfte des bekannt gegebenen Verkehrswertes erreicht, ist nach § 85 a ZVG der Zuschlag von Amts wegen zu versagen. Übersteigt das Meistgebot diese Wertgrenze, bleibt es aber unter 7/10 des Verkehrswertes, kann ein Verfahrensbeteiligter unter des Voraussetzungen des § 74 a ZVG die Zuschlagsversagung beantragen. Falls der Zuschlag bereits einmal aus diesen Gründen versagt worden ist, entfallen diese Wertgrenzen für einen neuerlichen Versteigerungstermin.

6. Die Bietungszeit beginnt mit der Aufforderung zum Bieten, dauert mindestens 30 Minuten und endet nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebots mit der Erklärung des Schlusses der Versteigerung.

7. Während der Bietungszeit besteht die Möglichkeit, von dem beschränkten Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen und sachbezogene Fragen an den amtierenden Rechtspfleger zu stellen.

8. Der Zuschlag kann unmittelbar nach Schluss der Versteigerung im Versteigerungstermin oder in einem besonderen Verkündungstermin, der regelmäßig nicht über eine Woche hinaus bestimmt wird, erteilt werden.

9.

Das Bargebot zuzüglich 4 % Zinsen ist vor dem Verteilungstermin, dessen Anberaumung rechtzeitig bekanntgemacht wird, auf ein Konto der Gerichtskasse zu überweisen oder einzuzahlen. Der Nachweis der Einzahlung und der Gutschrift muss im Termin vorliegen.
Barzahlung ist ausgeschlossen.


10. Ein Anspruch auf Gewährleistung ist in der Zwangsversteigerung ausgeschlossen. Der Ersteher erwirbt mithin auf eigenes Risiko. Ein Besichtigungsrecht ist weder gesetzlich vorgesehen noch erzwingbar.

Amtsgericht Calw


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