Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg von Berlin
Bekanntgabe von Versteigerungen

Wissenswertes für Bietinteressenten im Zwangsversteigerungsverfahren

Es ist in jedem Falle ratsam eine Immobilie, die sich in der Zwangsversteigerung befindet zu besichtigen. Da grundsätzlich für einen Bietinteressenten kein Rechtsanspruch auf eine Gesamtbesichtigung besteht, kann auch eine Besichtigung nur von außen sinnvoll sein. Bei den Gerichten liegt jedoch auf der Geschäftsstelle der Zwangsversteigerungsabteilung ein in der Regel von einem neutralen Sachverständigen erstelltes Gutachten für jeden zur Einsicht aus.

Jede Bieterin und jeder Bieter benötigt im Zwangsversteigerungstermin zur Abgabe von Geboten ein gültiges amtliches Personaldokument (z.B. Personalausweis oder Reisepaß). Wer jedoch für eine andere Person bietet, braucht zusätzlich noch eine notarielle Bietungsvollmacht und wer für eine Handelsgesellschaft bieten möchte , muß seine Vertretungsberechtigung durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug nicht älter als 15 Tage (§ 15 HGB) nachweisen. Die Fristen für den Handelsregisterauszug unterscheiden sich bei den Gerichten und sollten daher bei den zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern erfragt werden.

Jede Bieterin und jeder Bieter muß damit rechnen sofort nach Abgabe des Gebotes eine Sicherheitsleistung beim Gericht zu hinterlegen, sofern von einem Verfahrensbeteiligten der Antrag gestellt wird. Diese beträgt 10 % des Verkehrswertes mindestens jedoch die Kosten des Verfahrens, die im geringsten Bargebot bekannt gegeben wurden.

Die gängigen Formen der Sicherheitsleistung sind Bargeld, ein bestätigter Scheck der Landeszentralbank, dessen Bestätigungsvermerk noch mindestens drei volle Tage nach dem Termin Gültigkeit haben muß, ein von einem inländischen Kreditinstitut ausgestellter Verrechnungsscheck oder eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung eines deutschen Geldinstitutes.

Bei einem durch den Schuldner selbstgenutzten Objekt empfiehlt es sich sofort nach Erteilung des Zuschlages eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses zu beantragen, die dann einen Räumungstitel darstellt, mit dem ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann, die Räumung durchzuführen.

Fred Waske
Dipl-Rechtspfleger

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